Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung willkürlich erlassen worden sei, ist nicht ersichtlich. Auf den Antrag 4 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 ist folglich nicht einzutreten. Demgegenüber ist betreffend die Rüge der Gehörsverletzung ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise zu bejahen (siehe dazu hinten, Erw. II/2, insbesondere II/2.4.2).