einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 28 zu § 38 [a]VRPG). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde letztlich beabsichtigte Aufhebung der Verfügung kann grundsätzlich mittels Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren erreicht werden. Ein solches stellt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 2, wonach die Verfügung aufzuheben sei. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung willkürlich erlassen worden sei, ist nicht ersichtlich.