1.2. Wie der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 20. Juni 2024 festgestellt hat, ist er zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. und 10. Juni 2024 ist im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 (siehe vorne lit. D) grundsätzlich einzutreten, unter Vorbehalt nachfolgender Präzisierung.