Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit wahr, indem er sich auf der Verfügung selbst, auf der Rückseite der Seite 1 der Verfügung, zur Sache äusserte. Damit übergab der Beschwerdeführer nicht der mündlich verfügenden Behörde am 3. Juni 2024 ein gesondertes, als "Einsprache" bezeichnetes Dokument, sondern verfasste diese Eingabe am 4. Juni 2024 auf der ihm eröffneten und ausgehändigten Verfügung. Der Beschwerdeführer erhob damit sowohl am 4. Juni 2024 als auch am 10. Juni 2024 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung.