Dem Bundesgericht ist zwar insofern Recht zu geben, als dass im ersten Rechtsgang die als "Einsprache" bezeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sachverhalt nicht erwähnt wurde. Entgegen seinen Ausführungen ist aber der vom Bundesgericht festgestellte Sachverhalt so den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung, also am 4. Juni 2024, Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zur (bereits verfügten) Massnahme zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit wahr, indem er sich auf der Verfügung selbst, auf der Rückseite der Seite 1 der Verfügung, zur Sache äusserte.