am 3. Juni 2024 nach der mündlichen Anordnung der Massnahme den diensthabenden Polizisten eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe überreicht habe. Mit dieser Eingabe habe der Beschwerdeführer gegen die am 3. Juni 2024 mündlich und am 4. Juni 2024 schriftlich angeordnete Massnahme gemäss § 34 und 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) Beschwerde erhoben (Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024, Erw. 3.3; act. 3 f.). Dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement sei nicht festgestellt worden, was eine Rechtsverletzung darstelle.