D. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (WBE.2024.54-act. 42 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte hierauf ans Schweizerische Bundesgericht, das mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an diesen zurückwies (WBE.2024.54-act. 51 ff.; Akten des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren WBE.2025.4 [act] 1 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: