9. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeinstanz zu übernehmen ggf. auf die Staatskasse. 10. Im allen Fällen wird aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. C. Am 18. Juni 2024 stellte die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. Juni 2024 zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vorab per Fax und per Post zu.