6. Die Ausrichtung der Genugtuung ist der Kasse aufzuerlegen welche die Verfügung erwirkt hat. 7. Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung von CHF 180.00 für die Kosten seiner zwangsläufig auswärtigen Mehraufwendungen zuzusprechen. 8. Entschädigung und Genugtuung sind dem Beschwerdeführer sofort auszurichten da dieser die Konsequenz der Verfügung ebenfalls sofort tragen musste. Seine finanziellen Möglichkeiten lassen keinen Spielraum zu.