4. Es sei festzuhalten dass die Verfügung willkürlich erlassen wurde, d.h. die Umstände nicht genügend abgeklärt wurden welche Person ggf. weggewiesen wird oder ob eine Wegweisung überhaupt von nöten gewesen wäre. Es ist niemand verletzt worden. 5. Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von CHF 300.00 für die erlittene Schmach als Genugtuung auszurichten. Eine Schmach ist es deswegen weil dem Beschwerdeführer nachträglich erwiesenermassen keine Schuld trifft und er keine Einflussmöglichkeit auf solch eine Verfügung hat. -4-