1. Der Beschwerde sei stattzugeben. 2. Die Verfügung sei (nachträglich) aufzuheben. 3. Es sei festzuhalten dass das rechtliche Gehör auf dem Polizeiposten nur rudimentären Charakter hat und aufgrund der Bestimmung (Den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden) keinerlei Auswirkungen auf die erlassene Verfügung hat und somit nur eine zusätzlich (unnötige) Belastung des Weggewiesenen darstellt. Zumal eine Befragung schon vor Ort stattgefunden hat.