B. Am 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (WPR.2024.54-act. 10, 19). Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit handschriftlich auf der Rückseite der ersten Seite der Verfügung wahr, bezeichnete die Stellungnahme als Einsprache und unterzeichnete sie (Akten der Kantonspolizei, unpaginiert, Rückseite der S. 1 der Verfügung vom 4. Juni 2024). Am 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2024 zusätzlich beim Dienst Recht & Compliance des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (WPR.2024.54-act. 4 ff.):