4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und ferngehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.