A. Am 3. Juni 2024, 20.36 Uhr, alarmierte der Beschwerdeführer die Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) und gab an, seine Mitbewohnerin bzw. Lebenspartnerin werfe mit Gegenständen nach ihm (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2024.54 [WPR.2024.54-act.] 1 ff., 10, 23). Nachdem die ausgerückte Kantonspolizei sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin befragt hatte (WPR.2024.54-act. 25 ff., 31 ff.), wies sie den Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich aus der gemeinsamen Wohnung weg bzw. hielt ihn von dieser fern und erliess am 4. Juni 2024 folgende schriftliche Verfügung (WPR.2024.54-act. 1 ff.):