Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.4 / jr / we Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2024; Entscheid der Kantonspolizei Aargau, Mobile Polizei, Mobile Einsatzpolizei, MEPO 2, vom 4. Juni 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 3. Juni 2024, 20.36 Uhr, alarmierte der Beschwerdeführer die Notruf- zentrale der Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) und gab an, seine Mit- bewohnerin bzw. Lebenspartnerin werfe mit Gegenständen nach ihm (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2024.54 [WPR.2024.54-act.] 1 ff., 10, 23). Nachdem die ausgerückte Kantonspoli- zei sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin befragt hatte (WPR.2024.54-act. 25 ff., 31 ff.), wies sie den Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich aus der gemeinsamen Wohnung weg bzw. hielt ihn von dieser fern und erliess am 4. Juni 2024 folgende schrift- liche Verfügung (WPR.2024.54-act. 1 ff.): 1. Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht m Beruf Programmierer Heimatort Q._____ Nation CH PLZ, Wohnsitz R._____ Strasse V-Strasse aaa Zustelladresse, Erreichbarkeit PLZ, Ort dito Strasse Telefon 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: / R._____ / V-Strasse aaa sowie angrenzenden Parkplätze Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die ge- waltbetroffene Person damit einverstanden ist! 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 03.06.2024 / 2330 Uhr bis 08.06.2024 / 2330 Uhr. 4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und fern- gehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehal- tene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegwei- sung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- -3- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist ein- zig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. B. Am 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (WPR.2024.54-act. 10, 19). Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit handschriftlich auf der Rückseite der ersten Seite der Verfügung wahr, be- zeichnete die Stellungnahme als Einsprache und unterzeichnete sie (Akten der Kantonspolizei, unpaginiert, Rückseite der S. 1 der Verfügung vom 4. Juni 2024). Am 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2024 zusätzlich beim Dienst Recht & Compliance des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz) Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (WPR.2024.54-act. 4 ff.): 1. Der Beschwerde sei stattzugeben. 2. Die Verfügung sei (nachträglich) aufzuheben. 3. Es sei festzuhalten dass das rechtliche Gehör auf dem Polizeiposten nur rudimentären Charakter hat und aufgrund der Bestimmung (Den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden) keinerlei Auswirkungen auf die erlas- sene Verfügung hat und somit nur eine zusätzlich (unnötige) Belastung des Weggewiesenen darstellt. Zumal eine Befragung schon vor Ort statt- gefunden hat. 4. Es sei festzuhalten dass die Verfügung willkürlich erlassen wurde, d.h. die Umstände nicht genügend abgeklärt wurden welche Person ggf. wegge- wiesen wird oder ob eine Wegweisung überhaupt von nöten gewesen wäre. Es ist niemand verletzt worden. 5. Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von CHF 300.00 für die er- littene Schmach als Genugtuung auszurichten. Eine Schmach ist es des- wegen weil dem Beschwerdeführer nachträglich erwiesenermassen keine Schuld trifft und er keine Einflussmöglichkeit auf solch eine Verfügung hat. -4- 6. Die Ausrichtung der Genugtuung ist der Kasse aufzuerlegen welche die Verfügung erwirkt hat. 7. Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung von CHF 180.00 für die Kosten seiner zwangsläufig auswärtigen Mehraufwendungen zuzu- sprechen. 8. Entschädigung und Genugtuung sind dem Beschwerdeführer sofort aus- zurichten da dieser die Konsequenz der Verfügung ebenfalls sofort tragen musste. Seine finanziellen Möglichkeiten lassen keinen Spielraum zu. 9. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeinstanz zu überneh- men ggf. auf die Staatskasse. 10. Im allen Fällen wird aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerde- führers die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. C. Am 18. Juni 2024 stellte die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. Juni 2024 zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten dem Verwaltungsge- richt des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vorab per Fax und per Post zu. D. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (WBE.2024.54-act. 42 ff.). Der Beschwerde- führer gelangte hierauf ans Schweizerische Bundesgericht, das mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an diesen zurück- wies (WBE.2024.54-act. 51 ff.; Akten des Verwaltungsgerichts im vorlie- genden Verfahren WBE.2025.4 [act] 1 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 hat das Bundesgericht den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts aufgehoben: Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer -5- am 3. Juni 2024 nach der mündlichen Anordnung der Massnahme den diensthabenden Polizisten eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe überreicht habe. Mit dieser Eingabe habe der Beschwerdeführer gegen die am 3. Juni 2024 mündlich und am 4. Juni 2024 schriftlich angeordnete Massnahme gemäss § 34 und 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) Beschwerde erhoben (Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024, Erw. 3.3; act. 3 f.). Dieses rechts- erhebliche Sachverhaltselement sei nicht festgestellt worden, was eine Rechtsverletzung darstelle. Dem Bundesgericht ist zwar insofern Recht zu geben, als dass im ersten Rechtsgang die als "Einsprache" bezeichnete Stellungnahme des Be- schwerdeführers im Sachverhalt nicht erwähnt wurde. Entgegen seinen Ausführungen ist aber der vom Bundesgericht festgestellte Sachverhalt so den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung, also am 4. Juni 2024, Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zur (bereits verfügten) Massnahme zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit wahr, indem er sich auf der Verfügung selbst, auf der Rückseite der Seite 1 der Verfügung, zur Sache äusserte. Damit übergab der Be- schwerdeführer nicht der mündlich verfügenden Behörde am 3. Juni 2024 ein gesondertes, als "Einsprache" bezeichnetes Dokument, sondern ver- fasste diese Eingabe am 4. Juni 2024 auf der ihm eröffneten und ausge- händigten Verfügung. Der Beschwerdeführer erhob damit sowohl am 4. Juni 2024 als auch am 10. Juni 2024 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. 1.2. Wie der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 20. Juni 2024 festgestellt hat, ist er zur Behandlung der vorliegenden An- gelegenheit grundsätzlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde vom 4. und 10. Juni 2024 ist im Sinne der bundesge- richtlichen Erwägungen im Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 (siehe vorne lit. D) grundsätzlich einzutreten, unter Vorbehalt nachfolgen- der Präzisierung. 1.3. Mit den Anträgen 3 und 4 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nur rudimentären Charakter gehabt habe und die Verfügung willkürlich erlas- sen worden sei. Diese Anträge stellen sogenannte Feststellungsbegehren dar, denen im Allgemeinen nur entsprochen werden kann, wenn ein schutz- würdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachgewiesen ist. Ein solches liegt namentlich dann nicht vor, wenn das angestrebte Ziel mit -6- einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 28 zu § 38 [a]VRPG). Die vom Be- schwerdeführer mit der Beschwerde letztlich beabsichtigte Aufhebung der Verfügung kann grundsätzlich mittels Leistungs- bzw. Gestaltungsbe- gehren erreicht werden. Ein solches stellt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 2, wonach die Verfügung aufzuheben sei. Ein darüber hin- ausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung willkürlich erlassen worden sei, ist nicht ersichtlich. Auf den Antrag 4 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 ist folglich nicht einzutreten. Demgegenüber ist betref- fend die Rüge der Gehörsverletzung ein Feststellungsinteresse ausnahms- weise zu bejahen (siehe dazu hinten, Erw. II/2, insbesondere II/2.4.2). 1.4. Mit den Anträgen 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 stellt der Be- schwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Solche Ansprüche können nicht direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, sondern bedürfen eines sogenannten Vorverfahrens. Erst wenn die zuständige Behörde (vorliegend die Kantonspolizei) die entsprechen- den Forderungen abgelehnt hat, kann der Betroffene seine Forderungen mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen und wird darüber durch das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung (nicht im einzelrichterlichen Verfahren) entschieden (vgl. § 10 f. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach dem Gesagten ist auch auf die Anträge 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Er bringt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör vor. Dieses sei nicht wirksam gewesen und habe keinerlei Auswirkungen auf die erlassene Verfügung gehabt. Ferner enthalte die -7- Verfügung keine genügende Begründung, sondern verweise nur allgemein auf § 34a PolG. In der Sache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraus- setzungen für eine Wegweisung und Fernhaltung nicht erfüllt gewesen seien, da beim Streit niemand verletzt worden sei. Weiter rügt er sinnge- mäss die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung: Eine Weg- weisung und Fernhaltung wäre nicht erforderlich gewesen, nachdem nicht mit einer weiteren Eskalation des Streits habe gerechnet werden müssen. Auch seine Mitbewohnerin bzw. Untermieterin habe eine Wegweisung nicht gewollt und hätte einer solchen bei vorgängiger Information widersprochen. Schliesslich hätte nicht der Beschwerdeführer weggewiesen und ferngehal- ten werden sollen. Im Unterschied zu seiner Untermieterin habe er den Streit weder verursacht noch provoziert oder gefördert, sondern im Gegen- teil zur Deeskalation die Polizei gerufen. Ferner sei er auf die Infrastruktur in der gemeinsamen Wohnung, namentlich auf PC, Drucker und Scanner, angewiesen. All dies habe die Polizei nicht berücksichtigt bzw. nicht genü- gend abgeklärt, sondern aus dem Bauch heraus entschieden. 1.2. Demgegenüber führt die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme aus, es sei in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin bereits wiederholt zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen ge- kommen. Die letzten polizeilichen Interventionen seien im Februar, Juli und August 2023 erfolgt. Die Auseinandersetzung vom 3. Juni 2024 hätte ge- mäss übereinstimmender Aussagen beider Parteien darin bestanden, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers den Verdacht geäussert habe, er würde beim Abfallentsorgen etwas vor ihr verstecken. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ungeduldig und wütend geworden, habe den Abfallsack gepackt und in das Zimmer der Lebenspartnerin geworfen und sie dabei umgestossen. Dass er sie auch, wie die Lebenspartnerin ausgeführt habe, mit der Faust geschlagen habe, bestreite der Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Vorfalls und der Vorgeschichte habe von weiteren Streitigkeiten und allenfalls gar gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausgegangen werden müssen, weshalb eine Wegweisung und Fernhal- tung für die Dauer von fünf Tagen verfügt worden sei. Es sei der Beschwer- deführer und nicht seine Lebenspartnerin weggewiesen worden, weil auf- grund der Aussagen die Tätlichkeiten von ihm ausgegangen seien. 2. 2.1. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Kantons- polizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihn nicht vorgängig angehört und die Verfügung nicht genügend begründet habe. -8- 2.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). Er dient einer- seits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinwei- sen, ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht des bzw. der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3). Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG, BGE 140 I 99, Erw. 3.4). Die Kantonspolizei verfügte am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich die Weg- weisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers von bzw. aus der Woh- nung an der V-Strasse aaa in R._____ (siehe vorne lit. A), ohne ihn vor- gängig zur Massnahme angehört zu haben. Unmittelbar vor der mündlichen Verfügung waren die polizeilichen Einvernahmen beider Parteien abge- schlossen worden und galt es unter Berücksichtigung der konfliktbe- hafteten Situation zu entscheiden, wer vom Polizeiposten wohin entlassen werden konnte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorge- rückten Stunde war ein sofortiges Handeln geboten. Aus Gründen der zeit- lichen Dringlichkeit konnte die Wegweisung und Fernhaltung als superpro- visorische Massnahme ausgestaltet und in Anwendung von § 21 Abs. 2 VRPG einstweilen ohne vorherige Anhörung erlassen werden (MERKER, a.a.O., N. 35 und 48 zu § 44 [a]VRPG; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. I/3.2). Die Kantonspolizei wäre allerdings gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfü- gung vom 4. Juni 2024 die Möglichkeit zu geben, sich zu den anstehenden polizeilichen Massnahmen zu äussern (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Mög- liche Äusserungen und Vorbringen seinerseits hätte sie hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen müssen (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 21 VRPG m.w.H.). Dieser Anhörungspflicht ist die Kantonspolizei nicht nach- gekommen. Sie hat dem Beschwerdeführer vielmehr erst anlässlich der Er- öffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben, auf dem Do- kument der Verfügung selbst (Rückseite der Seite 1 der Verfügung) schrift- lich Stellung zu nehmen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr wirksam einbringen, konnten seine auf der ausgefertigten – und damit -9- inhaltlich entschiedenen – Verfügung angebrachten Vorbringen doch offen- sichtlich nicht mehr geprüft und angemessen berücksichtigt werden. Dieser Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung des Be- schwerdeführers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 21 VRPG, § 22 Abs. 1 KV und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Dass der Be- schwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt wurde (siehe vorne lit. A) und dabei Gelegenheit hatte, sich zu den strafrechtlichen Vor- würfen zu äussern, ist für die Gehörsverletzung im Wegweisungs- und Fernhalteverfahren ohne Belang. Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und verfolgen mit der Abklärung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der (gegebenenfalls präventiv verfügten) polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung unterschiedliche Zwecke. 2.3. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Begrün- dung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG). Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 m.w.H). Die Begründung soll so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 m.w.H). Die erforderliche Be- gründungsdichte ist insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Eine minimale Be- gründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, son- dern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4, Erw. 4.2). Die Verfügung vom 4. Juni 2024 enthält eine Zusammenfassung des Sach- verhalts und eine Begründung. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass es am 3. Juni 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Le- benspartnerin zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Schubsen kam und die angeordnete Zwangsmassnahme präventiv, zur Verhinderung - 10 - einer künftigen Störung, angeordnet wurde. Die Angaben in der Verfügung sind zwar äusserst knapp gehalten, sie setzen den Beschwerdeführer aber darüber ins Bild, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und worauf sich die Massnahme stützt. Damit war ihm – wie die eingereichte Beschwerde verdeutlicht – eine Anfechtung der Verfügung in voller Kenntnis der Sache möglich. Eine zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 2.4. 2.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass seine Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (statt vieler: BGE 148 IV 22, Erw. 5.5.2; 143 IV 380, Erw. 1.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung der Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3 m.w.H.; GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Auch ohne Heilung der Gehörsver- letzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung ab- gesehen werden. Dies muss namentlich dann gelten, wenn aus pro- zessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2023 vom 7. März 2024, Erw. 2.1.1 mit Hinweis). 2.4.2. Die Kantonspolizei hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör durch die unterlassene Anhörung verletzt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Die Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung, in dem Sinne, als diese folgenlos bleibt, stellt sich vorliegend nicht: Die strittigen polizeilichen Massnahmen sind be- reits seit langer Zeit ausser Kraft. Die nachträgliche Anhörung des Be- schwerdeführers kann nicht dazu führen, dass seine Vorbringen im Rah- - 11 - men der polizeilichen Massnahmen bzw. deren Modalitäten (noch) berück- sichtigt werden könnten. Eine Korrektur der Gehörsverletzung kommt daher nicht mehr in Frage. Angesichts dessen kann die Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwer- deverfahrens nicht geheilt, die Sache infolge Zeitablaufs der polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung aber auch nicht mehr zurückgewiesen wer- den. Die angefochtene Verfügung ist deshalb – ohne Heilung der Gehörs- verletzung – aufzuheben, von einer Rückweisung ist abzusehen und statt- dessen festzustellen, dass die Kantonspolizei das Recht auf vorgängige Anhörung oder mit anderen Worten das rechtliche Gehör verletzt hat. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Ge- hörs erübrigt es sich, auf die weiteren inhaltlichen Rügen einzugehen und diese zu prüfen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. III. 1. 1.1. Gemäss §48a Abs. 6 PolG i.V.m. 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrens- kosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unter- liegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Ver- fahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. 1.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Feststellung der erfolgten Gehörsverletzung durch. Das teilweise Nichteintreten betreffend das zweite Feststellungs- sowie die Haftungsbegehren kann angesichts des geringen Begründungs- aufwands im Rahmen der Kostenverlegung vernachlässigt werden. Ent- sprechend gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat ausgangsge- mäss keine verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Auch eine Kostenauferlegung an die Kantonspolizei rechtfertigt sich noch nicht. Sollten zukünftige Verfahren jedoch zeigen, dass der Gehörsanspruch wie- derholt bzw. regelmässig verletzt wird, wäre von schwerwiegenden Verfah- rensmängeln auszugehen (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025). Die Kantons- polizei könnte sich auch nicht darauf berufen, die jeweiligen Verfügungen seien von verschiedenen Polizisten vorbereitet und verfasst worden, da die Kantonspolizei die betroffenen Polizisten diesbezüglich auszubilden und die Verantwortung für die erlassenen Verfügungen zu übernehmen hat. - 12 - Nach dem Gesagten gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im vorliegenden Fall noch zu Lasten des Kantons. 2. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge 9 und 10 des Be- schwerdeführers gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2024 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Aargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde - 13 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 17. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Roder