A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge 2022 illegal in die Schweiz ein und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 33 ff., 58 ff.). Bereits anlässlich des Ausreisegesprächs vom 9. August 2024 weigerte er sich gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), die Schweiz freiwillig zu verlassen (MI-act. 89 ff.). Gemäss Mitteilung des SEM wurde der Gesuchsgegner am 24. April 2025 durch die irakischen Behörden anerkannt. Gleichzeitig wurde die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 115 f., 118 ff.).