7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Aufgrund der unmissverständlichen Weigerung zur Ausreise besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner untertauchen würde, sobald ihm die Flugdaten bekannt wären, womit eine mildere Massnahme in Form einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Der Gesuchsgegner macht zu Recht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.