Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.48 / ou / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Rechtspraktikantin Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, vom Irak, z. Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge 2016 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren und wurde aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 24 ff., 48 ff.). Bereits anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. September 2021 weigerte er sich gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), die Schweiz freiwillig zu verlassen (MI- act. 97 ff.). Auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Asylent- scheid trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 nicht ein (MI-act. 106 ff.). In der Folge trat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4784/2021 vom 11. Januar 2022 auf ein Revisionsgesuch nicht ein (MI-act. 115 ff.). Das durch den Gesuchsgegner eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung unterbreitete das MIKA gemäss Mitteilung vom 21. September 2023 dem SEM zur Zustimmung (MI-act. 207). Das SEM verweigerte mit Entscheid vom 20. Juni 2024 die Zustimmung und das Bundesverwaltungsgericht lehnte die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-5209/2024 vom 16. Dezember 2024 ab (MI-act. 214 ff., 241 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 31. Januar 2025 weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, in sein Heimatland zurückzukehren (MI- act. 270 ff.). Gemäss Mitteilung des SEM vom 10. April 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die irakischen Behörden anerkannt. Gleichzeitig wurde die Aus- stellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 327). Im Auftrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner am 14. Mai 2025, 11.30 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten, festgenommen und dem MIKA zugeführt. B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 14. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 364 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3- 2. Die Haft begann am 14. Mai 2025,11:30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau oder Zentral- gefängnis Lenzburg. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 29). Der Gesuchsgegner stellte sinngemäss den Antrag auf Nichtbestätigung der Haft (Protokoll S. 4 f., act. 29 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 14. Mai 2025, 11.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 15. Mai 2025,14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 29. April 2021 aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, -5- SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZL/CONSTAN- TIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Nachdem der Gesuchsgegner mehrfach und auch anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt angegeben bzw. zu Protokoll gegeben hat, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren und er legal in kein anderes Land ausreisen kann, liegt ein klares Anzeichen dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -6- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Aufgrund der unmissverständlichen Weigerung zur Ausreise besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner untertauchen würde, sobald ihm die Flugdaten bekannt wären, womit eine mildere Massnahme in Form einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Der Gesuchsgegner macht zu Recht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Dies umso weniger als seine Hafterstehungsfähigkeit unmittelbar nach seiner Festnahme geprüft und bejaht wurde (MI-act. 358 f.). Auch der Umstand, dass der Gesuchs- gegner sich eigenen Angaben zufolge täglich mindestens zwei Stunden aufgrund seines körperlichen Zustandes bewegen muss, bedeutet nicht, dass seine Inhaftierung unzulässig wäre, da er sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die Möglichkeit hat, sich sportlich zu betätigen. Gegebenenfalls kann seinen erhöhten Anforderungen an tägliche Bewegung durch entsprech- ende Weisungen des MIKA gegenüber der Haftanstalt Rechnung getragen werden. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der -7- Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau oder im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 16. Mai 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 15. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Unger