B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 14. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 329 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3- 2. Die Haft begann am 14. Mai 2025, 08.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.