A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge 2016 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren und wurde aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 49 ff., 70 ff.). Bereits anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. September 2021 weigerte er sich gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), die Schweiz freiwillig zu verlassen (MIact. 114 ff.). Auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Asylentscheid trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 nicht ein (MI-act. 124 ff.). In der Folge trat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4783/