wären. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Was seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere seine Diabeteserkrankung, angeht, ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bei Inhaftierung medizinische Betreuung beanspruchen kann und seine Erkrankung kein Grund für eine Nichtbestätigung der Haft darstellt. Dies umso weniger als seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft und bejaht wurde (MI-act. 297 ff.). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.