7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner beteuert, er werde sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalten. Aufgrund der unmissverständlichen Weigerung zur Ausreise besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner untertauchen würde, sobald ihm die Flugdaten bekannt -6-