3.2. Nachdem der Gesuchsgegner mehrfach und auch anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt angegeben bzw. zu Protokoll gegeben hat, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren und er legal in kein anderes Land ausreisen kann, liegt ein klares Anzeichen dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25).