2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner 9. Mai 2025, 16.15 Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Mai 2025, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).