Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner am 10. Mai 2025 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 238 ff., 241). Dabei gab der Gesuchsgegner an, dass er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 238 ff., 241). Er erklärte ausserdem, dass er seit der letzten Wegweisung die Schweiz und den Schengen-Raum nicht verlassen habe (MI-act. 240). B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.