Der Gesuchsgegner wurde am 9. Mai 2025 durch die Regionalpolizei R._____ angehalten (MI-act. 232 ff.). Er gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in S._____ befinde. Dieser Freund halte sich zurzeit jedoch in Kolumbien auf und sei nicht erreichbar (MI-act. 234, 239). Gleichentags um 16.15 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 245).