Am 7. März 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Q._____ kontrolliert und infolge illegaler Einreise und Aufenthalts festgenommen (MI-act. 201). Am darauffolgenden Tag wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 207 ff.). Das SEM verhängte gegen den Gesuchsgegner am 11. März 2025 ein Einreiseverbot gültig bis zum 10. Juni 2028 (MI-act. 212).