Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.45 / ou ZEMIS [***] Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Serbien, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 11). Er meldete sich am 17. Januar 2023 bei der Stadt Q._____ zwecks Aus- übung einer Erwerbstätigkeit bei der D._____ GmbH an. Dabei gab er an, kroatischer Staatsangehöriger zu sein und legte eine totalgefälschte kroa- tische Identitätskarte vor (MI-act. 2 f., 4 ff., 23 f., 44). Dem Gesuchsgegner wurde daraufhin am 23. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 8). Im Rahmen einer Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit am 10. Mai 2023 wurde in den Effekten des Gesuchsgegners ein total- gefälschter kroatischer Führerschein festgestellt. Während der Erstbefra- gung gab der Gesuchsgegner zu, dass auch seine kroatische Identitäts- karte gefälscht sei, was sich bestätigte (MI-act. 23 f., 41 ff., 62 ff.). In der Folge widerrief das MIKA am 28. Juni 2023 die Aufenthaltsbewilli- gung (MI-act. 82 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 82 ff.). Zwischen Juni 2023 und Oktober 2024 wurden verschiedene Strafverfah- ren gegen den Gesuchsgegner eröffnet (MI-act. 93 ff., 127 f., 129 f., 132 f., 140 ff., 188 ff., 191 ff., 195 ff.). Am 29. September 2023 wurde die Einsprache des Gesuchsgegners ge- gen die Wegweisungsverfügung abgewiesen (MI-act. 118 ff.). Die Abwei- sung erwuchs am 31. Oktober 2023 in Rechtskraft (MI-act. 131). Am 22. November 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2023 angesetzt (MI-act. 134). In der Folge meldete sich der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2023 beim Einwohnerdienst Q._____ nach Serbien ab (MI-act. 136 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 4. Juni 2024 durch die Transportpolizei an- gehalten und an die Kantonspolizei Aargau übergeben (MI-act. 152). Glei- chentags wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewie- sen und eine Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2024 angesetzt (MI-act. 161). Am selben Tag verhängte das SEM ein Einreiseverbot für die Schweiz, gül- tig bis zum 10. Juni 2027 (MI-act. 157 f.). Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im März 2025 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 201). -3- Am 7. März 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Q._____ kontrolliert und in- folge illegaler Einreise und Aufenthalts festgenommen (MI-act. 201). Am darauffolgenden Tag wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 207 ff.). Das SEM verhängte ge- gen den Gesuchsgegner am 11. März 2025 ein Einreiseverbot gültig bis zum 10. Juni 2028 (MI-act. 212). Der Gesuchsgegner wurde am 9. Mai 2025 durch die Regionalpolizei R._____ angehalten (MI-act. 232 ff.). Er gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in S._____ befinde. Dieser Freund halte sich zurzeit jedoch in Kolumbien auf und sei nicht erreichbar (MI-act. 234, 239). Gleichentags um 16.15 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 245). Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner am 10. Mai 2025 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 238 ff., 241). Dabei gab der Gesuchsgegner an, dass er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 238 ff., 241). Er erklärte ausserdem, dass er seit der letzten Wegweisung die Schweiz und den Schengen-Raum nicht verlassen habe (MI-act. 240). B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör ordnete das MIKA gegen den Ge- suchsgegner folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. Mai 2025, 16:15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 8. Juni 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 3, act. 23). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner 9. Mai 2025, 16.15 Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Mai 2025, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte so- mit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA eröffnete dem Gesuchsgegner am 8. März 2025 eine Wegwei- sungsverfügung (MI-act. 207 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Weg- weisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden -6- Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzl/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Auslän- der- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner hat sich mit seiner gefälschten kroatischen Identitäts- karte rechtswidrig als Arbeitnehmer angemeldet (MI-act. 2 ff.) und hier ge- arbeitet. Anlässlich einer Personenkontrolle am 10. Mai 2023 wurden ein gefälschter kroatischer Führerausweis und eine gefälschte kroatische Iden- titätskarte festgestellt (MI-act. 46 ff.). Der Gesuchsgegner ist zudem mehr- fach trotz Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist (MI-act. 157, 201). Wer sich so verhält und insbesondere eine falsche Identität oder einen ge- fälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwal- tungsgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.21 vom 15. März 2023, Erw. 3.2 mit Verweis auf WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2), womit der Haft- grund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 23). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersicht- lich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. -7- III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des -8- Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Unger