2. Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde den Parteien im Nachgang zur Verhandlung zugestellt. -6- Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern den Gesuchsgegner (mit Rückschein) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten