Insbesondere ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller schon seit Jahren in der Schweiz weilt, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, keine Strafregistereinträge aufweist und sich hier ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Diese Umstände und auch die aktuelle Situation in Pakistan sind im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung beachtlich und beschlagen nicht die Verhältnismässigkeitsprüfung der Ausschaffungshaft. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.