ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst belastend erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den geltend gemachten psychischen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. So kann der Vollzug der Administrativhaft auch in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden, sollte sich dies als notwendig erweisen. Dass der Gesuchsteller nicht hafterstehungsfähig wäre, wird zu Recht nicht behauptet.