Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzuhalten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar -5-