Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Pakistan möglich sei (WPR.2025.27, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran und insbesondere an der Möglichkeit, polizeilich begleitete Rückführungen durchzuführen, etwas geändert haben sollte, womit dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen stehen.