2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 7. Mai 2025 sein erstes Haftentlassungsgesuch (act. 1 ff.). Am 9. Mai 2025 ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 40 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 15. Mai 2025 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde eingehalten. Da das Dispositiv des vorliegenden Urteils am 16. Mai 2025 versandt wurde, ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten.