Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers verzichtete auf Fragen an ihren eigenen Mandanten und an den Vertreter des MIKA. Da die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers aufgrund technischer Probleme kaum zu verstehen war, brach der Einzelrichter die mündliche Verhandlung ab und forderte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers auf, allfällige Ergänzungen zum Haftentlassungsgesuch schriftlich einzureichen. Die Stellungnahme der -3- Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ging in der Folge kurze Zeit später via Mail beim Verwaltungsgericht ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: