, 562 f.). Der Gesuchsteller verweigerte am 3. März 2025 den Einstieg in den für ihn gebuchten Flug nach Pakistan (MIact. 570). In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht die durch das MIKA bis 28. Juni 2025 angeordnete Haftverlängerung (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2025.27 vom 19. März 2025, MI-act. 627 ff.). B. Mit Eingabe seiner selbst gewählten Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2025 an das MIKA ersuchte der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft.