Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2025 erklärte sich der Gesuchsteller gegenüber dem MIKA nicht zur Ausreise bereit (MI-act. 463 ff.). Die pakistanischen Behörden stellten am 18. Februar 2025 für den Gesuchsteller ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 521 ff.). In der Folge liess das MIKA den Gesuchsteller durch die Kantonspolizei Aargau am 27. Februar 2025 festnehmen und ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft für 30 Tage an, welche durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (MI-act. 534 ff., 546 ff., 562 f.).