Sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung unterbreitete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 17. März 2022 wiedererwägungsweise dem SEM zur Zustimmung (MI-act. 257 ff.). Dieses verweigerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Zustimmung, worauf der Gesuchsteller erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2534/2019 vom 7. April 2021) (MI-act. 264 ff., 381 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2025 erklärte sich der Gesuchsteller gegenüber dem MIKA nicht zur Ausreise bereit (MI-act. 463 ff.).