Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.44 / ou / Bu / vk ZEMIS [***], N [***] Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Rechtspraktikantin Kuzmanović Gesuchsteller B._____, von Pakistan z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft 8058 Zürich vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren und wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 24. April 2019 weggewiesen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 70 ff., 82 ff.). Am 18. November 2021 wurde er durch die pakista- nischen Behörden anerkannt (MI-act. 197 ff.). Sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung unterbreitete das Amt für Migration und Integra- tion Kanton Aargau (MIKA) am 17. März 2022 wiedererwägungsweise dem SEM zur Zustimmung (MI-act. 257 ff.). Dieses verweigerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Zustimmung, worauf der Gesuchsteller erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2534/2019 vom 7. April 2021) (MI-act. 264 ff., 381 ff.). An- lässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2025 erklärte sich der Ge- suchsteller gegenüber dem MIKA nicht zur Ausreise bereit (MI-act. 463 ff.). Die pakistanischen Behörden stellten am 18. Februar 2025 für den Ge- suchsteller ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 521 ff.). In der Folge liess das MIKA den Gesuchsteller durch die Kantonspolizei Aargau am 27. Februar 2025 festnehmen und ordnete gleichentags eine Ausschaf- fungshaft für 30 Tage an, welche durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (MI-act. 534 ff., 546 ff., 562 f.). Der Gesuchsteller verweigerte am 3. März 2025 den Einstieg in den für ihn gebuchten Flug nach Pakistan (MI- act. 570). In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht die durch das MIKA bis 28. Juni 2025 angeordnete Haftverlängerung (Urteil des Verwal- tungsgerichts WPR.2025.27 vom 19. März 2025, MI-act. 627 ff.). B. Mit Eingabe seiner selbst gewählten Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2025 an das MIKA ersuchte der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts, welche mit Zustimmung des Gesuchstellers und dessen Rechtsvertreterin via Video-Telefonie durchgeführt wurde, bestätigte der Gesuchsteller den durch den Einzelrichter zusammengefassten Sachver- halt und teilte mit, er habe dazu keine Ergänzungen vorzubringen. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers verzichtete auf Fragen an ihren eige- nen Mandanten und an den Vertreter des MIKA. Da die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers aufgrund technischer Probleme kaum zu verstehen war, brach der Einzelrichter die mündliche Verhandlung ab und forderte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers auf, allfällige Ergänzungen zum Haft- entlassungsgesuch schriftlich einzureichen. Die Stellungnahme der -3- Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ging in der Folge kurze Zeit später via Mail beim Verwaltungsgericht ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haft- entlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 7. Mai 2025 sein erstes Haftentlas- sungsgesuch (act. 1 ff.). Am 9. Mai 2025 ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 40 f.). Die mündliche Verhandlung be- treffend Haftentlassung fand am 15. Mai 2025 statt. Die Frist zur Einrei- chung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde ein- gehalten. Da das Dispositiv des vorliegenden Urteils am 16. Mai 2025 ver- sandt wurde, ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehal- ten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind, oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2025.27, Erw. II/2.1). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. -4- Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Pakistan möglich sei (WPR.2025.27, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran und insbesondere an der Möglichkeit, polizeilich begleitete Rückführungen durchzuführen, etwas geändert haben sollte, womit dem Vollzug der Weg- weisung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine grundsätzlichen Hin- dernisse entgegen stehen. Daran ändert auch das parallel eingereichte Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung nichts, da das MIKA auf dieses bereits nicht eingetreten ist und einer allfäl- ligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Allein der Um- stand, dass der Gesuchsteller diesen Entscheid nicht akzeptiert und ein Rechtsmittel dagegen ergreift, bedeutet nicht, dass er deswegen berechtigt wäre, sich in der Schweiz aufzuhalten. Solange dem Gesuchsteller kein prozedurales Aufenthaltsrecht erteilt wurde und solange damit gerechnet werden kann, dass über das Wiedererwägungsgesuch innert nützlicher Frist und auf jeden Fall bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer entschieden wird, ist von einer konkreten Vollzugsperspektive auszugehen. 4. Der mit Urteil vom 28. Februar 2025 festgestellte Haftgrund der Unter- tauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2025.21, Erw. II/3; MI- act. 611 ff.). Der Gesuchsteller zeigt keinerlei Bereitschaft, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzu- halten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar -5- ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst be- lastend erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den geltend gemachten psychischen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung ge- tragen werden. So kann der Vollzug der Administrativhaft auch in der ge- schlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden, sollte sich dies als notwendig erweisen. Dass der Gesuchsteller nicht hafterste- hungsfähig wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be- rücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller schon seit Jahren in der Schweiz weilt, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, keine Strafregistereinträge aufweist und sich hier ein Be- ziehungsnetz aufgebaut hat. Diese Umstände und auch die aktuelle Situa- tion in Pakistan sind im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung beachtlich und beschlagen nicht die Verhältnismässig- keitsprüfung der Ausschaffungshaft. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Nachdem der Gesuchsteller unterliegt, ist keine Parteientschädigung aus- zurichten (§ 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf- fungshaft am 28. Juni 2025 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungs- gesuch zulässig ist. 2. Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde den Parteien im Nach- gang zur Verhandlung zugestellt. -6- Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern den Gesuchsgegner (mit Rückschein) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Unger