noch ersichtlich, zumal er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Dezember 2024 erneut erklärte, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein (MIact. 620; vgl. MI-act. 6, 425). Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Behauptung des Gesuchsgegners, keine Papiere beschaffen zu können, lediglich vorgeschoben ist. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.