Gemäss dem Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 24. März 2025 konnten die zuständigen Behörden in Kairo die Identität des Gesuchsgegners bislang nicht bestätigen, da wesentliche Informationen – insbesondere zum vollständigen amtlichen Namen, zum Geburtsdatum sowie zu in Ägypten lebenden Familienangehörigen – fehlten (MI-act. 718 f.). Diese Angaben wären vom Gesuchsgegner ohne Weiteres zu beschaffen gewesen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder glaubhaft dargelegt -9-