Das wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, dieser habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und seine Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Papierbeschaffung seien ausgeschöpft (act. 19 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss dem Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 24. März 2025 konnten die zuständigen Behörden in Kairo die Identität des Gesuchsgegners bislang nicht bestätigen, da wesentliche Informationen – insbesondere zum vollständigen amtlichen Namen, zum Geburtsdatum sowie zu in Ägypten lebenden Familienangehörigen – fehlten (MI-act.