Auch diese Voraussetzung ist weiterhin erfüllt. Der Gesuchsgegner verweigerte am 6. Mai 2025 die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA (MI-act. 727; act. 8 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereits ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist damit weiterhin in seinem persönlichen Verhalten begründet.