Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 15. Juli 2016 (MI-act. 61 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Darüber hinaus liegen mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 (MI-act. 308 ff.) und mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 (MI-act. 434 ff.) zwei rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2025.9, Erw. II/2.2, MI-act. 679 f.).