2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. Mai 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.24 vom 11. März 2025; MI-act. 706 ff.). Am 6. Mai 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Der Gesuchsgegner verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 16). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.