D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 18 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: