C. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör verweigerte, forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Gesuchsgegners am 7. Mai 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 9. Mai 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Falls nein, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 12. Mai 2025 schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 13 f.). Am 9. Mai 2025 teilte der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners mit, dass der Gesuchsgegner keine Verhandlung wünsche (act. 16).