gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Das MIKA beabsichtigte zwar, die Durchsetzungshaft um zwei weitere Monate bis zum 17. Juli 2025 zu verlängern, führte jedoch in seiner Verfügung vom 6. Mai 2025 irrtümlich den 17. August 2025 als neues Haftende auf. Dieser Fehler wurde am Folgetag erkannt, korrigiert und dem Gesuchsgegner umgehend eröffnet (MI-act. 741, 743).