B. Am 6. Mai 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme am rechtlichen Gehör bezüglich der erneuten Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 727, 729 ff.). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch das MIKA wie folgt verfügt (act. 1). 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. August 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- -6-