Am 8. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner von den marokkanischen Behörden anhand seiner Fingerabdrücke nicht habe identifiziert werden können (MI-act. 469 f.). In den darauffolgenden Monaten monierte das SEM mehrfach die ausbleibende Bearbeitung des Identifikationsantrags durch die algerischen Behörden (MI-act. 472 f., 480 f.). Schliesslich teilten die algerischen Behörden am 1. Oktober 2021 mit, dass der Gesuchsgegner aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht habe identifiziert werden können (MI-act. 482 f.). -4-